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Abgabepflicht nach §§ 24 und 25 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Die Geschäftsstelle des Landesjugendring Thüringen e.V. erhielt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Information zur o.g. Abgabepflicht verbunden mit einem Erhebungsbogen (rückwirkend für die Jahre 2002 bis 2006) mit dem Hinweis, dass auch die steuerlich anerkannte Gemeinnützigkeit nichts an dieser Abgabepflicht ändert.
 
Die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wurde im TMSFG geprüft mit der Bitte, die nachfolgenden Informationen an die Jugendverbände weiterzugeben:

Prüfergebnis des TMSFG

Es ist tatsächlich so, dass nach bundesgesetzlichen Regelungen die KSVG zwingend vorgeschrieben ist. Freistellungsmöglichkeiten davon gibt es weder für die öffentliche Hand oder Vereine und Verbände.
Die Überweisung kann nicht durch den Künstler selbst erfolgen, sondern ist von dem Leistungsnehmer abzuführen. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung erfolgt die Abrechnung einmal jährlich zum Ende des Kalenderjahres.

Im Rahmen der Prüfung des Vorganges wurden durch die Rentenkasse noch folgende Hinweise gegeben, die auch für Ihr Tätigkeitsspektrum von Interesse sein könnten:

•    Moderation von Veranstaltungen (Buchlesungen, Podiumsdiskussionen etc.) fallen generell unter die Abgabepflicht, es kommt dabei nicht auf die Art der Veranstaltung an, sondern auf das tätig werden eines Moderators.

•    Honorare für Seminarleiter und Referenten bei Seminaren, welche einen künstle¬risch-gestalterischen oder publizistischen Inhalt haben (Literatur, Musik, Ausstel¬lungen, künstlerische Gestaltung, Vorträge, Referate etc.) sind abgabepflichtig.

•    Honorare für Seminarleiter und Referenten, welche einen rein geschichtlichen Hintergrund haben und inhaltlich nur über vergangene Tatsachen berichten, sind nicht abgabepflichtig.

•    Honorare für Stadtführungen/Besichtigungen von historischen Bauwerken oder Museen sind nicht abgabepflichtig.

•    Honorare für Teilnehmer von Podiumsdiskussionen, die im Bereich des Diskussionsgegenstandes mindestens nebenamtlich tätig sind, sind abgabepflichtig, nicht jedoch reine Meinungsäußerungen von Unbeteiligten (z. B. wie in Talkshows).

•    Reisekosten sind nicht abgabepflichtig.

•    Es ist nur der Netto-Betrag abgabepflichtig, maßgeblich ist die Ausweisung der Steuer im Honorarvertrag.

Da es sich um eine Pflichtleistung handelt, sind die Ausgaben im Rahmen der Landesförderung grundsätzlich zuwendungsfähig.

Informationen zur Künstlersozialabgabe
Künstlersozialversicherungsgesetz
Erhebungsbogen
Beitragsverfahrensordnung


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